Ein Bankkunde schaltete Werbebenachrichtigungen in der App ab und widersprach zusätzlich beim Kundenservice. Die Werbung lief sieben Monate weiter — nach Darstellung der Bank, weil das versendende System die Abschaltung nicht übernommen hatte.
Faktenlage
Die italienische Datenschutzbehörde Garante verhängte am 3. September 2026 (Entscheidungsdatum) gegen die italienische Zweigniederlassung der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A. 5.508.000 Euro Bußgeld (A01). Ein Kunde hatte Werbebenachrichtigungen in der App deaktiviert und im Oktober und Dezember 2025 beim Kundenservice widersprochen; von Oktober 2025 bis Mai 2026 erhielt er dennoch mindestens zehn Werbemitteilungen (A02). Nach Darstellung der Bank war die Deaktivierung intern erfasst, aber nicht mit der versendenden CRM-Einheit synchronisiert (A03). Eine Rückmeldung über das Veranlasste blieb aus (A04). Betroffen war ein einzelner Kunde, die Behörde sah geringe Intensität; die Höhe folgt unter anderem aus dem Umsatzbezug des Bußgeldrahmens und einer Vorentscheidung von 2025; mildernd wirkte das Abstellen während der Untersuchung (A05, A07). Rechtsgrundlagen: Art. 5 Abs. 1 lit. a, 12, 21, 24 DSGVO, Rechtsraum Italien (A06).
Was das für Ihr Unternehmen bedeutet
Nach unserer Einschätzung liegt der Lernwert dieses Falls nicht in der Bußgeldhöhe. Die Summe erklärt sich unter anderem aus dem umsatzbezogenen Bußgeldrahmen und der Vorbelastung, jedenfalls nicht aus einer großen Zahl von Betroffenen — es war genau einer. Übertragbar ist etwas anderes: Laut Entscheidung ließ der Garante den Einwand nicht gelten, der Kunde habe nicht die in der Datenschutzerklärung genannten Kontaktwege benutzt, weil er den von der Bank selbst vorgesehenen Standardweg in der App gewählt hatte (A02). Und die Behörde bewertete den behaupteten technischen Mangel als Bestätigung dafür, dass dem Widerspruch nicht nachgekommen wurde (A03). Für deutsche Unternehmen ist gesondert zu prüfen, wie eine Aufsichtsbehörde hier entscheiden würde; die italienische Entscheidung gilt in Deutschland nicht unmittelbar.
Maßnahmen
- Listen Sie auf, welche Systeme eine Werbeeinstellung führen, und prüfen Sie an einem Testdatensatz, ob eine Abschaltung in allen davon ankommt — auch im versendenden System. Der Fall entstand genau an dieser Stelle (A03).
- Legen Sie fest, dass jeder Werbewiderspruch eine Antwort an die betroffene Person auslöst, die das Veranlasste benennt. Ein Verweis auf die Einstellungsmöglichkeit genügt nach der Entscheidung nicht (A04).
- Behandeln Sie jeden Kanal, den Sie selbst anbieten — App-Schalter, Kundenservice, Formular —, als wirksamen Widerspruchsweg und weisen Sie den Erstkontakt an, solche Anliegen weiterzuleiten statt selbst zu beantworten (A02, A04).
Quellen
- Garante per la protezione dei dati personali, „Provvedimento del 3 settembre 2026 [10291895]“ (Registro dei provvedimenti n. 613), Entscheidungsdatum 3. September 2026, https://www.garanteprivacy.it/garante/doc.jsp?ID=10291895 (Volltext, abgerufen 2026-10-03; die Adresse leitet mit HTTP 302 auf die Anzeigeseite
garanteprivacy.it/web/guest/home/docweb/-/docweb-display/docweb/10291895weiter) - Garante per la protezione dei dati personali, „Newsletter n. 551 dell’11 settembre 2026″ (
doc. web n. 10294220), Datum der öffentlichen Mitteilung 11. September 2026, https://www.garanteprivacy.it/garante/doc.jsp?ID=10294220 (abgerufen 2026-10-03)
Tragende Quelle ist der Volltext der Entscheidung (Nr. 1). Quelle Nr. 2 stammt von derselben Herausgeberin; sie ist ein zweiter Fundort, keine Bestätigung, und nennt den Betrag nur gerundet. Belegt ist mit ihr das Datum, an dem der Garante die Entscheidung öffentlich mitgeteilt hat (A01). Eine herausgeberunabhängige Gegenprüfung ist nicht gelungen: die Pressemitteilungsliste des Garante wird clientseitig nachgeladen und war statisch nicht auswertbar, zwei Pfade zum Entscheidungsverzeichnis antworteten mit HTTP 404.
Grenzen dieses Beitrags
Die Entscheidung ist veröffentlicht, aber nicht rechtskräftig: Gegen sie kann nach der Rechtsbehelfsbelehrung binnen 30 Tagen ab Mitteilung Widerspruch beim ordentlichen Gericht erhoben werden, und die Sache kann nach Art. 166 Abs. 8 des italienischen Codice durch Zahlung der halben Sanktion beendet werden. Ob ein Rechtsbehelf eingelegt oder gezahlt wurde, ist nicht bekannt; das Datum der Mitteilung an die Bank — auf das die Frist läuft, nicht auf die öffentliche Mitteilung vom 11. September 2026 — ist nicht belegt, Fristenden sind daher nicht bestimmbar (A08). Die als erschwerender Faktor herangezogene Vorentscheidung vom 10. Juli 2025 (provvedimento n. 413) ist ein eigenes Verfahren und wurde für diesen Beitrag nicht selbst eingesehen (A07).
Stand: 2026-10-03