Was Unternehmen jetzt wissen und umsetzen müssen
Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten – ein Meilenstein für digitale Teilhabe und Inklusion. Für viele Unternehmen bedeutet das: Ihre digitalen Angebote wie Websites, Online-Shops, mobile Apps und bestimmte Hardware müssen künftig barrierefrei gestaltet sein.
Erfahren Sie:
Was das BFSG genau ist
Für wen das Gesetz gilt
Welche Anforderungen erfüllt werden müssen
Welche Fristen und Strafen es gibt
Wie Sie Ihr Unternehmen rechtzeitig und effizient vorbereiten
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie zum „European Accessibility Act“ in deutsches Recht um. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen.
Dabei geht es nicht nur um Inklusion – auch Unternehmen profitieren: Barrierefreie Angebote erreichen mehr Nutzer, verbessern die Nutzererfahrung für alle und stärken das Vertrauen in Ihre Marke.
Für wen gilt das BFSG?
Das BFSG betrifft insbesondere privatwirtschaftliche Unternehmen, die bestimmte digitale Dienstleistungen oder Produkte anbieten. Dazu gehören:
E-Commerce-Shops
Online-Banking-Angebote
E-Book-Reader und zugehörige Software
Ticketautomaten und Zahlungsterminals
Kundenservice-Kanäle (z. B. Chat, Hotline, E-Mail)
Apps und Websites, sofern sie öffentlich zugänglich sind
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von unter 2 Millionen Euro – aber auch diese Unternehmen profitieren langfristig von barrierefreien Angeboten.
Was bedeutet „barrierefrei“ konkret?
Barrierefreiheit im digitalen Raum bedeutet, dass alle Nutzer – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen – Ihre Angebote uneingeschränkt nutzen können. Dafür gelten Standards wie:
WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines) – international anerkannter Standard für barrierefreie Webinhalte
Kontrastreiche Darstellung
Tastatur-Navigation
Screenreader-Kompatibilität
Alternativtexte für Bilder
Verständliche Sprache
Ab wann gilt das BFSG?
Die Übergangsfrist lief bis zum 28. Juni 2025. Danach müssen alle betroffenen Produkte und Dienstleistungen die Anforderungen des BFSG erfüllen.
Für bestehende Produkte gibt es in einigen Fällen längere Übergangsfristen – für neue digitale Angebote gilt die Regelung ab Inkrafttreten sofort.
Was passiert bei Verstößen?
Wer die gesetzlichen Vorgaben nicht einhält, riskiert:
Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände
Bußgelder von bis zu 100.000 Euro
Imageverluste und negative Berichterstattung
Die Einhaltung wird von Marktüberwachungsbehörden überprüft. Es ist daher ratsam, frühzeitig zu handeln.
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Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen rechtssicher, zukunftsfähig und inklusiv aufzustellen.
Unsere Leistungen:
Analyse Ihrer bestehenden digitalen Angebote
Beratung zur Umsetzung gesetzlicher Anforderungen
Barrierefreie Web- und App-Entwicklung nach WCAG 2.1
Schulung Ihrer Teams
Nachhaltige Strategie für digitale Inklusion
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Das BFSG ist ein deutsches Gesetz, das die EU-Richtlinie zum „European Accessibility Act“ umsetzt. Es verpflichtet bestimmte Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten – also so, dass auch Menschen mit Behinderungen sie uneingeschränkt nutzen können.
Betroffene Unternehmen sind insbesondere:
1. Anbieter digitaler Dienstleistungen
Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Verbraucher bereitstellen, z. B.:
Online-Shops und Marktplätze
Banken mit Online-Banking- oder Geldautomaten-Angeboten
Versicherungen mit digitalen Kundenportalen
Verkehrsunternehmen mit Ticketverkauf (z. B. Bahnen, Airlines, ÖPNV)
Telekommunikationsanbieter
Medienunternehmen (z. B. E-Book-Verlage, Streamingdienste)
IT- und Softwarefirmen, wenn sie barrierepflichtige Produkte oder SaaS-Lösungen anbieten
2. Anbieter digitaler Produkte
Wenn Ihr Unternehmen digitale Produkte verkauft oder entwickelt, gilt das BFSG z. B. für:
E-Book-Reader und zugehörige Software
Geld- und Fahrkartenautomaten, Selbstbedienungsterminals
Smartphones, Tablets und Computer, sofern für Endverbraucher
Software, Apps und Betriebssysteme, die für den öffentlichen Einsatz bestimmt sind
3. Unternehmen mit Kundenservice-Kanälen
Wenn Sie folgende Kanäle zur Kundenkommunikation nutzen, müssen auch diese barrierefrei zugänglich sein:
Service-Chats auf der Website
Kundenhotlines (z. B. über Relay-Dienste)
Kontaktformulare oder Supportportale
Video-Ident-Verfahren oder Self-Service-Lösungen
Kleinstunternehmen sind ausgenommen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
Weniger als 10 Beschäftigte
Jahresumsatz unter 2 Millionen Eurooder Jahresbilanzsumme unter 2 Mio. €
Keine der betroffenen Produkte oder Dienstleistungen im Angebot (z. B. reiner Handwerksbetrieb ohne Webshop)
Aber Achtung: Auch wenn Sie rechtlich ausgenommen sind, kann Barrierefreiheit aus Marketing-, Usability- oder Reputationsgründen trotzdem sinnvoll sein.
Das Gesetz tritt zum 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Datum müssen betroffene Produkte und Dienstleistungen die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit erfüllen. Für bereits bestehende Produkte gelten in Einzelfällen Übergangsfristen – neue Angebote müssen ab diesem Datum vollständig barrierefrei sein.
Barrierefreiheit bedeutet, dass digitale Angebote für alle Nutzergruppen zugänglich sind – unabhängig von körperlichen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen. Technisch basiert das z. B. auf den WCAG 2.1-Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines), u. a. durch:
Alternativtexte für Bilder
Tastaturbedienbarkeit
Klare Struktur und Sprache
Kompatibilität mit Screenreadern
Kontrastreiche Farbgestaltung
Bei Verstößen drohen Abmahnungen, Bußgelder bis zu 100.000 Euro sowie Reputationsschäden. Die Marktüberwachungsbehörden können zudem die Nutzung nicht-konformer Produkte oder Services untersagen. Unternehmen sollten das Gesetz daher ernst nehmen und rechtzeitig handeln.
Ja – sofern Ihre Website oder App öffentlich zugänglich ist und unter die betroffenen Angebote fällt, muss sie bis spätestens 2025 barrierefrei sein. Es gibt keine generelle Bestandsschutz-Regelung. Ein frühzeitiger Relaunch oder ein gezielter Umbau ist oft der effizienteste Weg zur Einhaltung der Anforderungen.
Barrierefreie Websites und Apps verbessern nicht nur die Usability, sondern auch die Reichweite, SEO, Conversion-Rate und Nutzerzufriedenheit. Sie sprechen neue Zielgruppen an – wie ältere Menschen, mobile Nutzer oder Personen mit temporären Einschränkungen – und stärken Ihre Marke als inklusiv und verantwortungsbewusst.
Die Kosten hängen vom aktuellen Stand Ihrer digitalen Angebote ab. Oft ist es günstiger, frühzeitig barrierefreie Standards zu integrieren, als später aufwendig nachzubessern. Wir bieten skalierbare Lösungen für jedes Budget – von Schnell-Checks über Audits bis zur kompletten barrierefreien Neuentwicklung.